AGB für Cloud/SaaS
der WinWorker GmbH, Emmericher Weg 12, 47574 Goch (nachfolgend: „Provider“) und seinen Kunden (nachfolgend: „Kunden“)
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese AGB regeln die zeitlich auf die Dauer des jeweils zwischen den Parteien auf Grundlage dieser AGB abgeschlossen (Nutzungs)Vertrags begrenzte Gewährung und Nutzung von Software-Produkten (im Folgenden „Software“) durch den Provider an seine Kunden über das Internet sowie die für die Nutzung erforderliche Einräumung von Nutzungsrechten durch den Provider an den Kunden.
(2) Die SaaS-Produkte werden ausschließlich Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeboten.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Provider in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
§ 2 Leistungen des Providers
(1) Der Provider gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellen Version der Software für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern über das Internet mittels Zugriffs durch einen Browser.
(2) Der Provider gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der im jeweiligen Angebot spezifizierten Leistungsbeschreibung.
(3) Der Provider kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Software jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Provider wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.
(4) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet der Provider nicht.
(5) Der Provider wird die Software regelmäßig warten und den Kunden über etwaige hiermit verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
(6) Der Provider stellt dem Kunden zur Ablage von Daten und für Zwecke der Nutzung der Software-Speicherplatz auf seinen Servern ein Volumen von bis zu einem 1 GByte zur Verfügung. Der Provider wird für die Abrufbarkeit der Daten im Rahmen der Nutzung der Software sorgen. Benötigt der Kunde mehr als 1 GByte Speicherplatz, kann dieser vom Provider kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werden (siehe § 10 Ziffer 2). (7) Der Provider wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. Den Provider treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.
(7) Der Kunde bleibt Inhaber der auf den Servern des Providers abgelegten Daten und kann diese jederzeit herausverlangen.
§ 3 Vertragsschlüsse
(1) Der Kunde erhält vom Provider ein schriftliches oder elektronisches Angebot, das die verfügbaren Module, deren Preise und die sonstigen Konditionen der Software detailliert in einer Leistungsbeschreibung beschreibt. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot des Providers ausdrücklich annimmt. Die Annahme kann schriftlich, per E-Mail oder durch eine andere vereinbarte Form der Kommunikation erfolgen.
(2) Nach Vertragsschluss stellt der Provider dem Kunden die Zugänge zu den gebuchten Modulen zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt innerhalb einer vereinbarten Frist, die im Angebot spezifiziert ist.
§ 4 Nutzungsumfang und -rechte
(1) Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht.
(2) Der Kunde erhält an der jeweils aktuellsten Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung zu nutzen. Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die Software für mehr Nutzer zu verwenden als er Lizenzen vom Provider erworben hat.
(3) Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Eine weitergehende Nutzung der Software durch den Kunden an Dritte ist nicht gestattet.
§ 5 Support
Der Provider richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Software einen Support-Service ein. Anfragen können über die auf der Website des Providers angegebenen Supportkanäle zu den dort angegebenen Zeiten gestellt werden.
§ 6 Service Levels; Störungsbehebung
(1) Der Provider gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 95% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers.
(2) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden, sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Providers im Rechenzentrum maßgeblich.
(3) Der Kunde hat Störungen unverzüglich an den Provider zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).
(4) Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder eine Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird der Provider auch außerhalb der Servicezeiten spätestens binnen 12 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (Behebungszeit). Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird er dem Kunde hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
(5) Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 24 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit).
(6) Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Providers.
(7) Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen den Provider bleiben unberührt.
(8) Etwaige zusätzliche Leistungen des Providers (z.B. Support- und Integrationsdienstleistungen für Kundensysteme und/ oder für Anlagen/technische Einheiten), sowie Beratungsleistungen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Erbringung solcher Leistungen durch den Provider.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Provider unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Kunde hat zudem die in der Leistungsbeschreibung für die Nutzung der Software genannten Systemvoraussetzungen zu schaffen, insbesondere muss der Kunde für die Nutzung der Software eine ununterbrochene Internetverbindung sicherstellen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
(4) Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einsetzen.
(5) Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts ( §§ 535 ff. BGB).
(2) Der Kunde hat dem Provider jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
(1) Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß § 9 (1) haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommener Garantien.
(4) Soweit der Provider unentgeltlich Dienste zur Verfügung stellt, übernimmt er insoweit keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung des Service resultieren, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist auch im Falle der unentgeltlichen Bereitstellung des Service nicht ausgeschlossen.
(5) § 9 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.
§ 10 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die Nutzung der Software richtet sich nach den vom Kunden gewählten Modulen und der vereinbarten Nutzungsdauer. Der Preis für jedes verfügbare Modul wird im Angebot oder der aktuellen Preisliste des Providers detailliert aufgeführt. Der Kunde kann seine Software flexibel durch die Auswahl der gewünschten Module an seine spezifischen Bedürfnisse anpassen.
(2) Soweit der Kunde zur Ablage von Daten und für Zwecke der Nutzung der Software das Speicherplatz-Volumen von 1 GByte überschreitet, erfolgt für diese zusätzliche Leistung eine systemische Berechnung der Vergütungshöhe entsprechend des tatsächlichen genutzten Speicherplatz-Volumens anhand der vom Provider im Rahmen des Angebots beziehungsweise in seiner jeweils aktuellen Preisliste aufgeführten Preise. Der Kunde kann die tatsächlichen Kosten jederzeit über das ihm zugängliche User-Dashboard einsehen.
(3) Die Abrechnung erfolgt monatlich oder jährlich (je nach Wahl des Kunden) im Voraus auf Basis der vom Kunden für den folgenden Monat/Jahr ausgewählten Module. Die Rechnung umfasst die Summe der Preise aller gebuchten Module.
(4) Die Zahlung der monatlichen oder jährlichen (je nach Wahl des Kunden) Gebühr ist unmittelbar mit Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Entscheidet sich der Kunde für eine monatliche Abrechnung, sind Zahlungen ausschließlich per SEPA-Lastschriftmandat zulässig. Entscheidet sich der Kunde für die jährliche Abrechnung, können Zahlungen per Überweisung, Lastschrift oder nach vorheriger Absprache über eine andere Zahlungsmethode erfolgen. Gerät der Kunde in Verzug, ist die Gelschuld mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
(5) Der Kunde kann mit in Zahlungsansprüchen des Providers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder insoweit Zurückberatungsrechte geltend machen. Daneben ist dem Kunden die Geltendmachung solcher Rechte möglich, sofern ihm Ansprüche aus Sach- und/oder Rechtsmängeln bezüglich der Software gegenüber dem Provider zustehen.
(6) Der Provider ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit Wirkung für die Zukunft entsprechend der seit der letzten Erhöhung eingetretenen Kostensteigerungen (z.B. der Rechenzentrumskosten, der erhöhten Personalkosten oder Inflation) angemessen zu erhöhen, um seine belegbaren Mehrkosten abzudecken. Eine solche Preiserhöhung wird der Provider dem Kunden per E-Mail mit angemessener Vorlaufzeit ankündigen. Übersteigt die neue Vergütung die bisherige Vergütung um mehr als 10%, kann der Kunde den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei 2 Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung außerordentlich kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, setzt sich der Vertrag fort; die neue Vergütung gilt dann ab Beginn der nächsten Vertragsperiode (Verlängerungszeitraum). Auf diese Wirkung wird der Provider den Kunden bei Mitteilung der Preiserhöhung hinweisen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, wird ihm eine etwaig vorausbezahlte Vergütung für die laufende Vertragsperiode anteilig erstattet.
§ 11 Laufzeiten, Beendigung, nachvertragliche Pflichten
(1) Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, beginnt die Laufzeit des jeweiligen Nutzungsvertrages mit der Bereitstellung der Zugänge zu den gebuchten Modulen durch den Provider. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit des Vertrags zwölf Monate.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragsgrundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wird.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
(4) Der Provider wird sämtliche auf seinen Servern verbleibenden Daten des Kunden 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten des Providers bestehen nicht.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des jeweiligen Nutzungsvertrages ihm überlassenen Zugangsdaten zu löschen. Eine Weiternutzung der Software nach Beendigung des jeweiligen Nutzungsvertrages ist unzulässig.
§ 12 Datenschutz; Geheimhaltung
(1) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
(2) Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch den Provider oder einen Sub-unternehmer verarbeitet werden, gelten die allgemeinen Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung in der jeweils aktuellen Fassung. Zu finden unter: Allgemeine Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung (Cloud) Dem Abschluss eines solchen Auftragsverarbeitungsvertrags steht die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen zur Auftragsverarbeitung gleich.
(3) Der Provider verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stilschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Provider gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Der Provider verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren.
§ 13 Änderungsvorbehalt
Der Provider ist berechtigt, diese AGB sowie die zugrundeliegenden Vertragsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies notwendig ist, um nachträglich entstehende Äquivalenzstörungen zu beseitigen, auf Änderungen der Rechtslage, der Technologie, der Marktbedingungen oder auf sonstige gleichwertige Gründe zu reagieren. Änderungen werden nur insoweit vorgenommen, als dies dem Kunden zumutbar ist, insbesondere keine wesentliche Veränderung des Leistungsgefüges bewirkt wird.
§ 14 Force Majeur (Höhere Gewalt)
(1) Keine Partei ist für Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus diesen AGB oder den unter ihrer Geltung abgeschlossenen Nutzungsverträge verantwortlich, wenn diese Verzögerungen oder Versäumnisse auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei liegen und die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Naturkatastrophen (wie Feuer, Flut, Erdbeben, Stürme, Hurrikans oder andere Naturereignisse), Krieg, Terrorismus, Streiks, Aussperrungen, Arbeitskonflikte, Regierungsakte, Epidemien, Pandemien, Ausfälle oder Verzögerungen der Internet- und Telekommunikationsinfrastrukturen, Ausfall von Drittanbieterdiensten oder -software oder gesetzliche Einschränkungen („Force-Majeur-Ereignisse“).
(2) Im Falle eines solchen Force Majeure-Ereignisses wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten und das voraussichtliche Ende des Ereignisses informieren. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wird für die Dauer des Force Majeure-Ereignisses ausgesetzt.
(3) Der Provider ist berechtigt, ohne Haftung alternative Dienstleistungsmodalitäten oder vorübergehende Lösungen anzubieten, um die Auswirkungen des Force Majeure-Ereignisses zu minimieren. Die Annahme solcher alternativen Modalitäten oder Lösungen durch den Kunden wird nicht als Verzicht auf etwaige Rechte aus diesem Vertrag angesehen.
(4) Sollte das Force Majeure-Ereignis länger. 90 Tage andauern, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass daraus Haftungsansprüche gegenüber der anderen Partei entstehen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
(2) Für Vertragsänderungen oder -ergänzungen sowie andere rechtlich bedeutsame Mitteilungen im Rahmen dieser AGB, wie etwa Fristen oder Kündigungen, ist die Schriftform erforderlich. Das gilt auch für Abweichungen von dieser Schriftformerfordernis. Die betreffenden Erklärungen müssen schriftlich übermittelt werden und können nicht per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln erfolgen, sofern nichts abweichendes in diesen AGB vorgesehen ist.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung des Providers an Dritte abzutreten.
(5) Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ergeben, gilt – sofern gesetzlich zulässig – Köln als vereinbarter Gerichtsstand. Der Provider ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht, soweit sich aus Gesetz ein abweichender, ausschließlicher Gerichtsstand ergibt.
Links:
Allgemeine Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung (Cloud)
Version: 1.0
Stand: August 2024